Erfindung nutzen. Innovation belohnen.
Technische Erfindungen, die ein Arbeitnehmer macht und die in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen, gehören in der Regel dem Arbeitgeber. Im Gegenzug hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Sofern der Arbeitgeber kein Interesse an der Verwertung der Erfindung hat, muss er die Erfindung für den Arbeitnehmer freigeben, der dann seine Erfindung frei vermarkten kann.
Eine Arbeitnehmererfindung bzw. eine Diensterfindung ist eine prinzipiell schutzfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstpflicht gemacht hat. Das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) regelt an dieser Stelle, welche Ansprüche daraus für den Arbeitnehmer und auch für den Arbeitgeber erwachsen. Nach dem Gesetz hat der Arbeitgeber grundsätzlich Anspruch auf die Rechte an der Diensterfindung, der Arbeitnehmer dagegen einen ausgleichenden Anspruch auf Vergütung.
Wie muss der Arbeitnehmer vorgehen, sobald er eine Diensterfindung gemacht hat?
Ein Arbeitnehmer, der eine technische Erfindung macht, muss diese seinem Arbeitgeber unverzüglich und in Textform melden. Sollten mehrere Arbeitnehmer an einer Erfindung beteiligt sein, genügt allerdings eine gemeinsame Meldung. Der Arbeitgeber hat den Eingang der Meldung unverzüglich und in Textform zu bestätigen, Anschließend hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, binnen 4 Monaten dem Arbeitnehmer zu erklären, ob er die Erfindung freigibt oder für sich bzw. sein Unternehmen beansprucht. Sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht informieren, geht die Erfindung gemäß Arbeitnehmererfindergesetz automatisch an den Arbeitgeber über.
Wird die Erfindung allerdings fristgerecht vom Arbeitgeber freigegeben, gehört die Erfindung ausschließlich dem Arbeitnehmer und dieser kann seine Erfindung dann unbeschränkt nutzen.
Was passiert mit der Erfindung, wenn der Arbeitgeber diese nicht freigibt, sondern für sich bzw. für sein Unternehmen beansprucht? Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmererfindung für sich beansprucht, gehen sämtliche Rechte an der Erfindung und alle wirtschaftlichen Errungenschaften auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber ist dann in der Regel verpflichtet, eine technische Schutzrechtsanmeldung – Patent – und/oder Gebrauchsmuster – zu tätigen.
Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht freigibt?
Als Ausgleich hat der Arbeitnehmer allerdings einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Nähere Informationen über die genaue Berechnung der Vergütung finden sich in Vergütungsrichtlinien. Die Vergütung richtet sich u.a. nach den Aufgaben und der Stellung des Erfinders im Unternehmen, der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung sowie dem Anteil des Unternehmens am Zustandekommen der technischen Erfindung.
Es ist durchaus möglich, dass bei mehreren Erfindern die Vergütungshöhe, beispielsweise aufgrund verschiedener Stellungen im Unternehmen, unterschiedlich ausfällt. Der Arbeitgeber ist dann in der Regel verpflichtet, eine technische Schutzrechtsanmeldung – Patent – und/oder Gebrauchsmuster – zu tätigen.